Höchstrichterliche Grundsatzentscheidungen, die von uns angestoßen worden sind, haben auch nach den vielfältigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes gegen Produktpiraterie ihre Gültigkeit beibehalten. Zu dem noch jungen europäischen Designrecht gibt es hingegen noch wenig höchstrichterliche Entscheidungen. Wir führen zur Zeit eine Reihe von Prozessen über ungeklärte Fragen des Designrechts, die sich für eine Weiterführung vor dem Bundesgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union eignen.
Designschutz / Urheberrecht
Front Kit II – EuGH v. 28.10.2021, C‑123/20
rospatt osten pross setzt für einen berühmten Sportwagenhersteller beim EuGH eine Änderung der ständigen deutschen Rechtsprechung durch, die nun allen Designschaffenden zu einem flexiblen Schutz gegen die Nachahmung von Teilbereichen ihrer Designs verhilft. In einer Grundsatzurteil lässt der Gerichtshof den Schutz von Teilbereichen einer Erscheinungsform durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit geringen Voraussetzungen zu. Der Gerichtshof erkennt an, dass durch die Offenbarung eines Gesamterzeugnisses eine Vielzahl nicht eingetragener Geschmacksmuster an Teilbereichen des Gesamterzeugnisses entstehen kann. Anders als von der deutschen Rechtsprechung bislang vorausgesetzt, ist weder eine eigenständige Offenbarungshandlung in Bezug auf den jeweiligen Teilbereich notwendig, noch muss der Teilbereich eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweisen. Es genügt vielmehr, dass der Teilbereich bei der Offenbarung des Gesamterzeugnisses eindeutig erkennbar und durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.
Front Kit – BGH GRUR 2020, 392
Das OLG Düsseldorf versagte Bereichen der Frontpartie eines neuen Hypersportwagens den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Begründung, es fehle an einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form. Der BGH sieht Klärungsbedarf und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu den Voraussetzungen der Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an Teilen von Erzeugnissen zur Vorabentscheidung vor.
Regalsystem – BGH GRUR 2013, 951
Die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produktes ist bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung unlauter. Besteht für das Originalprodukt ein Ersatz- und Erweiterungsbedarf, kann es jedoch zulässig sein, die Merkmale des Originalprodukts zu übernehmen, um eine technische Kompatibilität zu erreichen. Dies gilt nach dieser Entscheidung des BGH auch, wenn bei den Abnehmern ein anzuerkennendes Interesse an optischer Kompatibilität der Erzeugnisse besteht.
Holzstühle – BGH GRUR 1996, 767
Der BGH stellt Grundregeln für die differenzierte Prüfung von Neuheit und Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters auf.
Cartier-Armreif – BGH GRUR 1994, 630
Der BGH gewährt den Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Nachahmungen, der mit dem Produktpirateriegesetz von 1990 für die immateriellen Sonderrechte eingeführt wurde, erstmals auch beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Der Anspruch wird auf ausländische Lieferanten und Abnehmer erstreckt.
Beschlagprogramm – BGH GRUR 1986, 673
Der BGH spricht wiederkehrenden charakteristischen Merkmalen eines Produktprogramms einen eigenständigen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zu.
Stahlrohrstuhl II – BGH GRUR 1981, 820
Wer den Schutz nach dem Urheberrecht unter Berufung auf vorbekannten Formenschatz in Abrede stellt, hat das konkrete Aussehen dieses Formenschatzes darzulegen und zu beweisen.
Leuchtenglas – BGH GRUR 1981, 273
Der BGH bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach einem in sich geschlossenen Teil einer komplexen Gestaltungsform ein eigener Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz gewährt werden kann (sog. Elementenschutz).
Haushaltsschneidemaschine I + II – BGH GRUR 1978, 168; GRUR 1981, 269
In einem mit zwei Revisionsurteilen durch fünf Instanzen geführten Rechtsstreit erkennt der BGH den Schutz eines in bestimmter Weise proportionierten Gehäuses in Quaderform nach dem Geschmacksmustergesetz an. Er bekräftigt dabei seine Rechtsprechung, wonach Formgestaltungen mit technischer Funktion der Schutz gegen Nachbildung allenfalls dann vorenthalten bleibt, wenn sie objektiv und ausschließlich technisch bedingt sind.
Dreifachkombinationsschalter – BGH GRUR 1975, 81
Der BGH hält an dem Grundsatz fest, dass an die schöpferische Eigenart von Geschmacksmustern keine zu niedrigen, gleichwohl aber deutlich geringere Anforderungen zu stellen sind als bei einem urheberrechtlich geschützten Kunstwerk. Dabei macht er deutlich, dass dieser Grundsatz auch für eine Formgestaltung gilt, die aus der Kombination vorbekannter Elemente besteht.
Elektroschalter – BGH GRUR 1974, 406
Der BGH präzisiert die Entscheidung „Straßenleuchte“ von 1961, wonach die Übereinstimmung mit dem Geschmacksmuster den subjektiven Nachahmungstatbestand auch dann indiziert, wenn der Nachahmer keine Kenntnis vom geschützten Original hatte. Er stellt klar, dass ein derartiger Anschein nicht besteht, wenn zweifelhaft ist, ob das Original im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Erzeugnisses bereits in den Verkehr gelangt war.
Stahlrohrstuhl I – BGH GRUR 1961, 635
Der Hinterbein lose Stahlrohrstuhl (Freischwinger) von Mart Stam wird vom BGH als eine ästhetische Leistung vom Rang eines Kunstwerks anerkannt. Für die Beurteilung der Eigenschaft als Kunstwerk kommt es allein auf die Verhältnisse und Anschauungen an, die im Zeitpunkt der Werkschaffung geherrscht haben.
Hummel-Figuren I‑III – BGH GRUR 1952, 516; GRUR 1961, 581; GRUR 1970, 250
In dieser Entscheidungsreihe entwickelt der BGH die Grundlagen zum Schutz der Gestaltung von Kinder-Charakteren nach Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht und ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sowie zu ausschließlichen Nutzungsbefugnissen religiöser Kongregationen an Urheberrechten ihrer Mitglieder.