Immer wieder bieten Fälle, mit denen wir befasst sind, der höchstrichterlichen Rechtsprechung Gelegenheit, über Grundsatzfragen mit allgemeiner Bedeutung für den Gewerblichen Rechtsschutz oder das Deliktsrecht zu entscheiden.
Gewerblicher Rechtsschutz – Allgemeines
Steroidbeladene Körner – BGH Mitt. 2011, 100 = NJW-RR 2011, 338
Die Entscheidung beschäftigt sich mit Schadenersatzansprüchen wegen Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils, welches später abgeändert wird. Stellt der Patentinhaber nach Erlass eines für ihn positiven erstinstanzlichen Urteils die Sicherheit zur Vollstreckung des Urteils, haftet er grundsätzlich für den Vollstreckungsschaden. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit sich der Patentinhaber dem Schuldner gegenüber mit der erforderlichen Deutlichkeit verbindlich verpflichtet, keine Rechte aus dem Urteil herzuleiten.
Hubkippvorrichtung / Lifter – OLG Düsseldorf Mitt 2006, 129 = InstGE 5, 251
Das OLG Düsseldorf stellt in dieser Entscheidung die Bedeutung der Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Verletzergewinn heraus. Es müsse in jedem Einzelfall ermittelt werden, zu welchem Anteil der Verletzergewinn tatsächlich auf die Schutzrechtsverletzung zurückgeführt werden könne. In der Praxis führt dieses Urteil dazu, dass die Folgen der Gemeinkostenanteil-Entscheidung des BGH (s.u.), die laut OLG Düsseldorf grundsätzlich auch für das Patentrecht Anwendung findet, deutlich abgemildert werden, so dass es nicht zu exorbitanten Schadenersatzzahlungen kommt.
Abstreiferleiste – BGH GRUR 2002, 787
Der BGH bestätigt zunächst den Grundsatz, dass die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ein auf vertraglicher Grundlage geltend gemachter Zahlungsanspruch abgewiesen wird (hier: unwirksamer Know-how-Vertrag), auch konkurrierende Anspruchsgrundlagen erfasst, die das Gericht übersehen hat (z.B. Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung). Eine Ausnahme lässt er allerdings zu, wenn in dem rechtskräftigen Urteil unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass über eine bestimmte Anspruchsgrundlage keine Entscheidung getroffen werden sollte.
Gemeinkostenanteil – BGH GRUR 2001, 329
Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn auf. Durch den Ansatz von Gemeinkosten rechneten die Verletzer häufig einen Verlust vor. Gemeinkosten sind jetzt nur noch im Ausnahmefall abzugsfähig. Das Schadensersatzrisiko des Verletzers ist erheblich gestiegen.
Druckbalken – BGH GRUR 1985, 512
Der BGH gewährt einem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, vom angeblichen Verletzer die Besichtigung des angeblichen Verletzungsgegenstandes gemäß § 809 BGB zu verlangen. Mit der Entscheidung „Faxkarte“ aus dem Jahre 2002 hat der BGH diese Rechtsprechung durch Lockerung der bislang geltenden strengen Anforderungen weiterentwickelt.