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Markenrecht

In den 90er Jah­ren ist das Mar­ken­recht in Euro­pa neu kon­zi­piert wor­den. Natur­ge­mäß haben sich damit vie­le grund­sätz­li­che Fra­gen neu gestellt. Wir sind stolz dar­auf, ganz von Anfang an ent­schei­den­de Impul­se für die Ent­wick­lung der Recht­spre­chung gege­ben zu haben.

Mar­ken­recht

TESTA­ROS­SA – Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on v. 22.10.2020, C‑720/18 und C‑721/18
In einer weg­wei­sen­den Grund­satz­ent­schei­dung beant­wor­tet der Gerichts­hof im Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren Fra­gen zur rechts­er­hal­ten­den Benut­zung einer Mar­ke. Die für eine Grup­pe von Waren und deren Ein­zel­tei­le ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke wird grund­sätz­li­che für alle zu die­ser Grup­pe zäh­len­den Waren und Ein­zel­tei­le rechts­er­hal­tend benutzt, wenn sie nur für bestimm­te Waren (wie hoch­prei­si­ge Luxus­s­port­wa­gen) oder nur für Ein­zel­tei­le oder Zube­hör eini­ger die­ser Waren benutzt wor­den ist, es sei denn, der Ver­brau­cher sieht dar­in eine selb­stän­di­ge Unter­grup­pe. Eine Mar­ke kann von ihrem Inha­ber auch dadurch ernst­haft benutzt wer­den, dass er gebrauch­te Waren ver­treibt, die unter der Mar­ke in den Ver­kehr gebracht wur­den, oder indem er unter der Mar­ke Dienst­leis­tun­gen anbie­tet. Die Benut­zung einer Mar­ke in der Schweiz kann auf­grund des deutsch-schwei­ze­ri­schen Abkom­mens von 1892 als rechts­er­hal­ten­de Benut­zung einer deut­schen Mar­ke zu berück­sich­ti­gen sein. 

COR­NEREYE – Urteil des Gerichts der Euro­päi­schen Uni­on v. 5. März 2020, T‑688/18
Das Gericht hebt eine Ent­schei­dung der EUIPO Beschwer­de­kam­mer zur Ver­wechs­lungs­ge­fahr bei kenn­zeich­nungs­schwa­chen Mar­ken auf. Die Über­ein­stim­mung der Zei­chen COR­NEREYE und BACKEYE in dem letz­ten beschrei­ben­den Bestand­teil EYE“ genü­ge nicht, um eine visu­el­le und klang­li­che oder kon­zep­tio­nel­le Ähn­lich­keit zwi­schen den in ihren Anfangs­be­stand­tei­len unähn­li­chen Zei­chen anzu­neh­men. Offen­ge­las­sen hat das Gericht die Fra­ge, ob eine im Ver­ei­nig­ten König­reich ggf. erhöh­te Kenn­zeich­nungs­kraft der Wider­spruchs­mar­ke ange­sichts des Brexits über­haupt berück­sich­ti­gungs­fä­hig sei. 

Bre­ta­ris­Ge­nu­air – BGH GRUR 2017, 1160
In einem wich­ti­gen Urteil prä­zi­siert der BGH die Gren­zen des zuläs­si­gen Par­al­lel­im­ports. Der Mar­ken­in­ha­ber kann den Par­al­lel­ver­trieb eines uni­ons­weit zuge­las­se­nen Arz­nei­mit­tels wegen Ver­sto­ßes gegen Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten des deut­schen Arz­nei­mit­tel­ge­setz­tes ver­bie­ten, und zwar auch dann, wenn der Par­al­lel­ver­trieb der Euro­päi­schen Arz­nei­mit­tel Agen­tur (EMA) ange­zeigt wur­de. Die von der EMA erteil­ten Noti­fi­ka­ti­ons­be­schei­ni­gun­gen sind kei­ne Ver­wal­tungs­ak­te, die den Par­al­lel­ver­trieb unter der anzeig­ten Kenn­zeich­nung gestat­ten. Der Par­al­lel­im­por­teur kann sich nicht auf Erschöp­fung berufen.

aco­pat – Urteil v. 23. Sep­tem­ber 2009, EuG T‑409/07
Das Gericht der Euro­päi­schen Uni­on stellt in die­ser Ent­schei­dung eini­ge inter­es­san­te Leit­fä­den für den Nach­weis einer ernst­haf­ten Benut­zung einer Mar­ke auf.

audi­son – BGH GRUR 2008, 611 = GRUR Int. 2009, 257
Der BGH beant­wor­tet eine Rei­he von offe­nen Fra­gen zur rechts­wid­ri­gen Agen­ten­mar­ke. So stellt er fest, dass die Ansprü­che aus §§ 11, 17 Mar­kenG auch dann bestehen, wenn der Geschäfts­herr im Zeit­punkt der Agen­ten­an­mel­dung zunächst ledig­lich über eine aus­län­di­sche Mar­ken­an­mel­dung ver­fügt. Als Agent/​Vertreter kommt jeder Absatz­mitt­ler in Betracht, den gegen­über dem Geschäfts­herrn zumin­dest eine Neben­pflicht zur Inter­es­sen­wahr­neh­mung trifft.

The Colour of Ele­gan­ce – BGH GRUR 2005, 581
Der BGH befasst sich erst­mals mit der Bös­gläu­big­keit als Nich­tig­keits­grund gemäß Art. 51 (1) (b) GMV (jetzt Art. 52 (1b) UMV). Er stellt fest, dass eine Behin­de­rungs­ab­sicht nicht gege­ben ist, solan­ge die För­de­rung des eige­nen Wett­be­werbs des Mar­ken­an­mel­ders im Vor­der­grund steht. Von letz­te­rem sei aus­zu­ge­hen, wenn die ange­mel­de­te Mar­ke ein bestehen­des Kenn­zei­chen­recht im Sin­ne einer Mar­ken­fa­mi­lie“ fort­schreibt. Eine Behin­de­rung als Neben­ef­fekt wird nicht toleriert.

Das Prin­zip der Bequem­lich­keit – EuGH GRURInt 2005, 224
Erst­mals beschäf­tigt sich der EuGH mit der Mar­ken­fä­hig­keit und Unter­schei­dungs­kraft von Wer­be­slo­gans. Das EuG hat­te der Kla­ge des Anmel­ders auf Ein­tra­gung statt­ge­ge­ben (GRUR 2002, 258) und fest­ge­stellt, dass an Slo­gans kei­ne stren­ge­ren Maß­stä­be zu stel­len sind als an sons­ti­ge Kenn­zei­chen. Der EuGH hat das Rechts­mit­tel des HABM zurück­ge­wie­sen und damit die Regis­trie­rung von Wer­be­slo­gans als Mar­ken im Grund­satz bestätigt.

stüssy/​stüssy IIBGH GRUR 2000, 879 und GRUR 2004, 156
In die­sem Rechts­streit ging der Mar­ken­in­ha­ber gegen den Ver­trieb von Ori­gi­nal­wa­re vor, die nach sei­ner Dar­stel­lung ohne Auto­ri­sie­rung in die EU bzw. den EWR impor­tiert wor­den war. Nach einer Vor­la­ge­ent­schei­dung des EuGH (GRUR 2003, 512) leg­te der BGH neue Grund­sät­ze zur Beweis­last­ver­tei­lung in der­ar­ti­gen Fäl­len fest.

Com­pa­ny­line – EuGH GRUR 2003, 58
Mit die­ser zwei­ten Ent­schei­dung zur Unter­schei­dungs­kraft von Gemein­schafts­mar­ken gibt der EuGH sei­ne groß­zü­gi­ge Linie aus der ers­ten Ent­schei­dung Baby-Dry“ von 2001 wie­der auf. Er stellt dabei klar, dass die Wür­di­gung von Tat­sa­chen einer Kon­trol­le durch den EuGH aus­nahms­wei­se nur dann zugäng­lich ist, wenn deren Wür­di­gung durch das EuG den Sach­vor­trag entstellt.

1, 2, 3 im Sau­se­schritt – BGH GRUR 2002, 1083
Der BGH stellt zunächst fest, dass die Kenn­zeich­nungs­kraft als Mar­ke ein­ge­tra­ge­ner geflü­gel­ter Wor­te grund­sätz­lich nicht anders zu beur­tei­len ist als die Kenn­zeich­nungs­kraft ande­rer Kenn­zei­chen. Gleich­wohl kann ein bestimm­ter Bedeu­tungs­ge­halt, der mit dem geflü­gel­ten Wort ein­her­geht, eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr aus­schlie­ßen, wenn der Bedeu­tungs­ge­halt des ange­grif­fe­nen Kenn­zei­chens davon abweicht.

Tif­fa­ny IIBGH GRUR 2002, 1079
Der BGH begrün­det die Waren­gleich­ar­tig­kei­t/-ähn­lich­keit von Schmuck einer­seits und augen­op­ti­schen Erzeug­nis­sen (Bril­len­ge­stel­le) ande­rer­seits. Das Urteil steht in einer Rei­he von Ent­schei­dun­gen, die nach der Canon“-Entscheidung des EuGH die Wen­de der BGH-Recht­spre­chung hin zu einem abso­lu­ten Ähn­lich­keits­be­griff bei Waren/​Dienstleistungen markiert.

Faber­gé – BGH GRUR 2002, 340
Im Anschluss an die Che­vy-Ent­schei­dung des EuGH ver­langt der BGH für die Bekannt­heit einer Mar­ke nicht, dass die Mar­ke einem bestimm­ten Pro­zent­satz des maß­ge­ben­den Publi­kums bekannt ist. Statt­des­sen sind alle rele­van­ten Umstän­de des Ein­zel­falls (Markt­an­teil, Benut­zung und Inves­ti­tio­nen) im Rah­men einer Gesamt­ab­wä­gung zu berücksichtigen.

Euro­He­alth – EuG GRUR 2001, 835
Das EuG erkennt die Ein­tra­gung des Zei­chens Euro­He­alth“ als Gemein­schafts­mar­ke für Finanz­dienst­leis­tun­gen an. Es tritt damit der Auf­fas­sung ent­ge­gen, dass die Kom­bi­na­ti­on einer beschrei­ben­den Anga­be mit dem Zei­chen Euro“ von einem Schutz als Mar­ke grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen ist.

Drei-Strei­fen-Kenn­zeich­nung – BGH GRUR 2001, 158
Der BGH wei­tet den Schutz­um­fang der adi­das-Strei­fen auf eine Zwei-Strei­fen-Ver­zie­rung aus. Er geht davon aus, dass der Ver­brau­cher wegen der gro­ßen Bekannt­heit der adi­das-Strei­fen auch in sol­chen abwei­chen­den Ver­zie­run­gen eine mar­ken­mä­ßi­ge Benut­zung erkennt. Die Ent­schei­dung adidas/​Fitnessworld“ des EuGH von 2003 (GRUR 2004, 58) liegt auf der­sel­ben Linie.

Aral/​Blau I – BPatG GRUR 1999, 61
Meh­re­re Sena­te des Bun­des­pa­tent­ge­richts hat­ten die Ein­tra­gung abs­trak­ter Farb­mar­ken zunächst abge­lehnt. Mit die­ser Ent­schei­dung gelang es, eine Ände­rung die­ser Recht­spre­chung her­bei­zu­füh­ren. Inzwi­schen hat der EuGH in der Libertel“-Entscheidung (GRUR 2004, 858) die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit von Farb­mar­ken bestä­tigt und damit eine der umstrit­tens­ten Fra­gen des Mar­ken­rechts geklärt.