Rospatt
Die Genau­ig­keit der Deut­schen ist manch­mal Anlass zum Spott – für den Gerichts­stand­ort ist sie ein unschätz­ba­rer Vorzug.

Het­ti Hilge

In Deutsch­land ist ein beson­ders effi­zi­en­tes, schnel­les und ver­gleichs­wei­se kos­ten­güns­ti­ges Gerichts­we­sen spe­zi­ell für den Bereich des Gewerb­li­chen Rechts­schut­zes his­to­risch gewachsen.

  • Spe­zia­li­sier­te Gerich­te, die mit Berufs­rich­tern besetzt sind, bear­bei­ten jeweils meh­re­re hun­dert Ver­fah­ren pro Jahr. Die Rich­ter ver­fü­gen daher über umfang­rei­che Erfah­run­gen auf den ein­zel­nen Gebie­ten des Gewerb­li­chen Rechts­schut­zes. Die Par­tei­en erhal­ten schon in der ers­ten Instanz fun­dier­te, nicht sel­ten auch inter­na­tio­nal beach­te­te Entscheidungen.
  • Eine Pro­zess­ord­nung, die im Ver­let­zungs­pro­zess den Ein­wand des feh­len­den Rechts­be­stan­des des Schutz­rechts nur ein­ge­schränkt zulässt, ermög­licht es im Regel­fall, bin­nen sechs bis fünf­zehn Mona­ten nach der Kla­ge­er­he­bung zu einem Urteil zu kom­men. Aus den erst­in­stanz­li­chen Urtei­len kann vor­läu­fig voll­streckt werden.
  • In geeig­ne­ten Fäl­len kann ohne Anhö­rung des Geg­ners bin­nen weni­ger Stun­den vor­läu­fi­ger Rechts­schutz durch­ge­setzt werden.
  • Die neue­re Recht­spre­chung gewährt kurz­fris­ti­ge Maß­nah­men zur Beweis­si­che­rung schon im Vor­feld des Verletzungsprozesses.
  • Eine gesetz­li­che Gebüh­ren­ord­nung macht das Kos­ten­ri­si­ko bes­ser kal­ku­lier­bar. Die unter­le­ge­ne Par­tei hat die Kos­ten des Rechts­streits in gesetz­lich fest­ge­leg­ter Höhe zu erstat­ten, ein­schließ­lich der Anwalts­kos­ten der obsie­gen­den Partei.

Aus die­sen Grün­den wäh­len inno­va­ti­ve Unter­neh­men aus aller Welt Deutsch­land als Gerichts­stand­ort für eine schlag­kräf­ti­ge Durch­set­zung ihrer Schutz­rech­te. Häu­fig die­nen hier erstrit­te­ne Urtei­le bei­den Par­tei­en als ver­läss­li­che Richt­li­nie für eine welt­wei­te Bei­le­gung ihres Streits.