Bis­her und unver­än­dert mög­lich:
das Euro­päi­sche Patent (EP)

  1. Anmel­dung beim Euro­päi­schen Patent­amt EPA
  2. Benen­nung aus­ge­wähl­ter Vertragsstaaten
  3. Resul­tat: Bün­del natio­na­ler Paten­te in allen benann­ten Staaten
Europäisches Patent (EP)

Bis­her: das Euro­päi­sche Patent (EP)

Das her­kömm­li­che EP wird zwar zen­tral beim Euro­päi­schen Patent­amt (EPA) ange­mel­det, ist aber im Resul­tat ein Bün­del natio­na­ler Paten­te mit jeweils eige­nem Schick­sal. Die aus­ge­wähl­ten Ver­trags­staa­ten müs­sen ein­zeln benannt wer­den, in jedem ein­zel­nen Staat kann das jeweils erteil­te Patent ange­foch­ten, über­tra­gen, durch­ge­setzt oder ver­nich­tet wer­den, ohne dass dies eine Wir­kung auf die ande­ren benann­ten Staa­ten hat.

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