Das EPG entscheidet über
UPs und («nicht-ausgeoptete») EPs.

Einheitliches Patentgericht (EPG)

Das Ein­heits­pa­tent­ge­richt (EPG) – Stru­kur, Beset­zung und Instanzen

Das EPG ist ein neu­es Gericht mit einer eige­nen Ver­fah­rens­ord­nung, die sowohl Ele­men­te der kon­ti­nen­tal­eu­ro­päi­schen als auch der angel­säch­si­schen Rechts­tra­di­ti­on ent­hält. Es ist zustän­dig für Rechts­strei­tig­kei­ten über Ein­heits­pa­ten­te sowie für bestehen­de und neu erteil­te Euro­päi­sche Patente.

Der Inha­ber eines Euro­päi­schen Patents kann die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit des EPG für eine Über­gangs­zeit von sie­ben Jah­ren durch eine «Opt-out-Erklä­rung» aus­schlie­ßen.

Die Ent­schei­dun­gen des EPG erge­hen mit Wir­kung für alle teil­neh­men­den (Ein­heits­pa­tent) und benann­ten (Euro­päi­sches Patent) EU-Mit­glied­staa­ten. Vor dem EPG kann ein und das­sel­be Gericht sowohl über die Ver­let­zung als auch über die Gül­tig­keit eines Patents ent­schei­den. Je nach Ein­zel­fall kön­nen Ver­let­zung und Gül­tig­keit aber auch in getrenn­ten Ver­fah­ren ent­schie­den wer­den (soge­nann­te Bif­ur­ka­ti­on).

Die Ver­fah­rens­ak­ten sind online ver­füg­bar. Details über die Par­tei­en und deren Ver­tre­ter sind für die Öffent­lich­keit frei zugäng­lich. Das EPG ent­schei­det auf Antrag, ob ein­zel­ne Doku­men­te als ver­trau­lich zu behan­deln sind.

Das EPG besteht aus einem Gericht ers­ter Instanz und einem Beru­fungs­ge­richt.

Die Natio­na­li­tä­ten der Rich­ter an allen Kam­mern sind gemischt. Das bedeu­tet, dass die deut­schen Lokal­lam­mern mit je zwei deut­schen und einem aus­län­di­schen Rich­ter besetzt sind. Auf Antrag der Par­tei­en oder wenn eine Nich­tig­keits­kla­ge zu ver­han­deln ist, kön­nen die Kam­mern durch einen tech­nisch qua­li­fi­zier­ten Rich­ter ergänzt werden.

  • Das Gericht ers­ter Instanz besteht aus einer Zen­tral­kam­mer mit Sitz in Paris, Mün­chen und bald auch in Mai­land sowie aus Lokal­kam­mern in den Mit­glied­staa­ten sowie einer Regio­nal­kam­mer für die nor­disch-bal­ti­schen Staaten.
  • In Deutsch­land gibt es vier Lokal­kam­mern, die an den bereits inter­na­tio­nal für Patent­strei­tig­kei­ten bekann­ten Stand­or­ten Düs­sel­dorf, Mann­heim, Mün­chen und Ham­burg ange­sie­delt sind; Deutsch­land ist damit — ent­spre­chend sei­ner eta­blier­ten her­aus­ra­gen­den Rol­le im Patent­recht — das Land mit der weit­aus größ­ten Kapa­zi­tät für EPG-Fälle.
  • Das Ver­fah­ren vor den deut­schen Lokal­kam­mern kann nach Wahl des Klä­ge­rin in deut­scher oder eng­li­scher Spra­che oder — mit Zustim­mung des Gerichts — in der Spra­che des Streit­pa­tents geführt werden.
  • Das Beru­fungs­ge­richt hat sei­nen Sitz in Luxembourg. 
  • Es ist vor­ge­se­hen, dass das EPG den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) um eine Ent­schei­dung über die Aus­le­gung des EU-Rechts ersu­chen kann.

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