Eine Auswahl aus unserer täglichen Praxis

Landmark Decisions

Eine Aus­wahl aus unse­rer täg­li­chen Praxis

Dies ist eine Samm­lung von ver­öf­fent­lich­ten Urtei­len des Bun­des­ge­richts­hofs und ande­rer wich­ti­ger Gerich­te, die der Recht­spre­chung weg­wei­sen­de Impul­se gege­ben haben. Als Anwäl­te der obsie­gen­den oder unter­le­ge­nen Par­tei haben die Anwäl­te von ros­patt in min­des­tens einer Instanz die Argu­men­te oder Gegen­ar­gu­men­te ent­wi­ckelt und damit zur Rechts­fort­bil­dung beigetragen.

Faserstoffbahn – BGH 2023 GRUR 1184
Der Bundesgerichtshof stellt in dieser Entscheidung klar, dass sich ein Vorbenutzungsrecht auf neuere, modifizierte Produkte erstrecken kann, falls die Modifizierung der technischen Eigenschaften für den Fachmann eine selbstverständliche Modifizierung des vorbenutzten Produkts darstellte.

Aminopyridin – BGH Mitt. 2023, 132
Der Bundesgerichtshof ordnet das Verhältnis zwischen Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht einerseits und Einspruchsverfahren vor dem EPA andererseits. Dies war notwendig, weil eine Nichtigkeitsklage gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 PatG unzulässig ist, solange ein Einspruchsverfahren gegen dasselbe Patent noch anhängig ist.

Verbundelement – BGH GRUR 2022, 1129
Wenn ein Klagepatent sich in der Beschreibung von einem zitierten Stand der Technik abgrenzt, differenziert der Bundesgerichtshof bei der Berücksichtigung dieses Umstands bei der Auslegung danach, ob klar ist, von welchem Ausführungsbeispiel des Standes der Technik sich das Patent abgrenzt. Eine Beschränkung des Schutzbereichs kommt nur in Betracht, wenn das Ausführungsbeispiel identifizierbar ist. 

Übertragungsleistungssteuerungsverfahren – BGH GRUR 2022 , 813
In die­ser Ent­schei­dung prä­zi­siert der Bun­des­ge­richts­hof die Anfor­de­run­gen, die an eine aus­führbare Offen­ba­rung der Erfin­dung zu stel­len sind.

Front Kit II – judgment of 28th October, 2021, CJEU C-123/20
rospatt setzt für einen berühmten Sportwagenhersteller beim EuGH eine Änderung der ständigen deutschen Rechtsprechung durch, die nun allen Designschaffenden zu einem flexiblen Schutz gegen die Nachahmung von Teilbereichen ihrer Designs verhilft. In einem Grundsatzurteil lässt der Gerichtshof den Schutz von Teilbereichen einer Erscheinungsform durch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit geringen Voraussetzungen zu. Der Gerichtshof erkennt an, dass durch die Offenbarung eines Gesamterzeugnisses eine Vielzahl nicht eingetragener Geschmacksmuster an Teilbereichen des Gesamterzeugnisses entstehen kann. Anders als von der deutschen Rechtsprechung bislang vorausgesetzt, ist weder eine eigenständige Offenbarungshandlung in Bezug auf den jeweiligen Teilbereich notwendig, noch muss der Teilbereich eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweisen. Es genügt vielmehr, dass der Teilbereich bei der Offenbarung des Gesamterzeugnisses eindeutig erkennbar und durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.

Ferrari (Front-Kit) – EuGH GRUR 2021, 1523
ros­patt erreicht beim Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on für einen bekann­ten Sport­wa­gen­her­stel­ler eine Ände­rung der stän­di­gen deut­schen Recht­spre­chung, die fort­an allen Design­schaf­fen­den zu einem fle­xi­blen Schutz gegen die Nach­ah­mung von Teil­be­rei­chen ihrer Designs ver­hilft. In einem Grund­satz­ur­teil erlaubt der EuGH den Schutz von Teil­be­rei­chen einer Erschei­nungs­form durch nicht ein­ge­tra­ge­ne Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ter unter gerin­gen Anfor­de­run­gen. Der EuGH erkennt an, dass die Offen­ba­rung eines Gesamt­erzeug­nis­ses zu einer Viel­zahl von nicht ein­ge­tra­ge­nen Geschmacks­mus­tern für Tei­le des Gesamt­erzeug­nis­ses füh­ren kann. Anders als bis­her von der deut­schen Recht­spre­chung ange­nom­men, ist weder eine eigen­stän­di­ge Offen­ba­rungs­hand­lung in Bezug auf das jewei­li­ge Teil­ge­schmacks­mus­ter erfor­der­lich, noch muss das Teil­ge­schmacks­mus­ter eine gewis­se Eigen­stän­dig­keit und ein­heit­li­che Form auf­wei­sen. Viel­mehr reicht es aus, dass das Teil­ge­schmacks­mus­ter bei der Offen­ba­rung des Gesamt­erzeug­nis­ses ein­deu­tig iden­ti­fi­zier­bar ist und sich durch Lini­en, Kon­tu­ren, Far­ben, die Form oder Tex­tur klar abgrenzt.

Sicherheit von Transaktionen zwischen informationsverarbeitenden Systemen – BGH 2020 MMR 233
In diesem Nichtigkeitsberufungsverfahren war zu entscheiden, welche Lösung für den Fachmann bei der Kombination zweier Dokumente nahegelegen hat, wenn in beiden Dokumenten jeweils unterschiedliche Vorgehensweisen zur Erhöhung der Sicherheit von Transaktionen vorgeschlagen werden: Der Austausch der einen Lösung durch die andere, oder eine Kombination beider Lösungen.

TESTAROSSA – judgment of 22th October, 2020, CJEU C-720/18 and C-721/18
In einer wegweisenden Grundsatzentscheidung beantwortet der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke. Die für eine Gruppe von Waren und deren Einzelteile eingetragene Marke wird grundsätzlich für alle zu dieser Gruppe zählenden Waren und Einzelteile rechtserhaltend benutzt, wenn sie nur für bestimmte Waren (wie hochpreisige Luxussportwagen) oder nur für Einzelteile oder Zubehör einiger dieser Waren benutzt worden ist, es sei denn, der Verbraucher sieht darin eine selbständige Untergruppe. Eine Marke kann von ihrem Inhaber auch dadurch ernsthaft benutzt werden, dass er gebrauchte Waren vertreibt, die unter der Marke in den Verkehr gebracht wurden, oder indem er unter der Marke Dienstleistungen anbietet. Die Benutzung einer Marke in der Schweiz kann aufgrund des deutsch-schweizerischen Abkommens von 1892 als rechtserhaltende Benutzung einer deutschen Marke zu berücksichtigen sein.

CORNEREYE – judgment of 5th March, 2020, GC T-688/18
Das Gericht hebt eine Entscheidung der EUIPO Beschwerdekammer zur Verwechslungsgefahr bei kennzeichnungsschwachen Marken auf. Die Übereinstimmung der Zeichen CORNEREYE und BACKEYE in dem letzten beschreibenden Bestandteil „EYE“ genüge nicht, um eine visuelle und klangliche oder konzeptionelle Ähnlichkeit zwischen den in ihren Anfangsbestandteilen unähnlichen Zeichen anzunehmen. Offengelassen hat das Gericht die Frage, ob eine im Vereinigten Königreich ggf. erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke angesichts des Brexits überhaupt berücksichtigungsfähig sei.

Front Kit – BGH 2020 GRUR 392
Das OLG Düsseldorf versagte Bereichen der Frontpartie eines neuen Hypersportwagens den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Begründung, es fehle an einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form. Der BGH sieht Klärungsbedarf und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu den Voraussetzungen der Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an Teilen von Erzeugnissen zur Vorabentscheidung vor.

Cer-Zirkonium-Mischoxid I + II – BGH 2019 GRUR 713 and 718
In zwei Fällen betreffend Patente aus dem Bereich der Zusammensetzungen, die als Ausgangsmaterial für 3 Wege-Katalysatoren dienen, hatte der BGH über verschiedene grundsätzliche Fragen betreffend die Ausführbarkeit bei einseitig offenen Wertebereichen und die Nacharbeitung von Versuchen aus dem Stand der Technik zu entscheiden.

Dampfdruckverringerung – BGH 2019 Mitt. 500
Die Patentinhaberin, eine reine Verwertungsgesellschaft ohne nennenswerte Kapitalausstattung, hatte das Nichtigkeitsverfahren gegen ihr Patent erstinstanzlich verloren. Gegen sie waren daraufhin Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen worden, die sie zur Erstattung erheblicher Anwaltskosten an den Prozessgegner verpflichteten. Der Prozessgegner vollstreckte die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorsorglich und betrieb daraus die Pfändung des Klagepatents. Die Patentinhaberin beantragte, die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, weil ihr anderenfalls die Vernichtung ihrer Existenz drohe. Der BGH lehnt in diesem Beschluss die Einstellung der Zwangsvollstreckung ab. Zum einen sei die wirtschaftliche Existenz der Patentinhaberin angesichts ihrer mangelnden Kapitalausstattung unabhängig von der Vollstreckung gefährdet, d.h. die Patentinhaberin hätte von Anfang an über eine für die Prozessführung unzureichende Kapitalausstattung verfügt. Zum anderen sei es unangemessen, die Patentinhaberin von dem Risiko ihrer Unternehmensausrichtung zu entbinden, das sich gerade darin äußere, dass das Klagepatent den einzigen Vermögenswert der Patentinhaberin ausmache.

BretarisGenuair – BGH 2017 GRUR 1160
In einem wichtigen Urteil präzisiert der BGH die Grenzen des zulässigen Parallelimports. Der Markeninhaber kann den Parallelvertrieb eines unionsweit zugelassenen Arzneimittels wegen Verstoßes gegen Kennzeichnungsvorschriften des deutschen Arzneimittelgesetztes verbieten, und zwar auch dann, wenn der Parallelvertrieb der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) angezeigt wurde. Die von der EMA erteilten Notifikationsbescheinigungen sind keine Verwaltungsakte, die den Parallelvertrieb unter der anzeigten Kennzeichnung gestatten. Der Parallelimporteur kann sich nicht auf Erschöpfung berufen.

Vakuum-Transportsystem – BGH 2017 GRUR 428
Wenn im Nichtigkeitsverfahren der Bundesgerichtshof rechtskräftig ein Patent ganz oder teilweise für nichtig erklärt hat und dieses Urteil einem früheren Berufungsurteil, das die Patentverletzung bejaht, die Grundlage entzieht, muss die Nichtigerklärung als Grund für die Zulassung der Revision in der noch anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das frühere Berufungsurteil geltend gemacht werden. Wenn die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits abgelaufen ist, muss dies innerhalb von zwei Wochen im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung geschehen, weil insoweit die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt ist. Diese Zwei-Wochen-Frist beginnt ab Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshof in dem Nichtigkeitsverfahren. Eine Partei, die es schuldhaft unterlassen hat, die Einschränkung oder den Wegfall des Patentes als Grund für die Zulassung der Revision geltend zu machen, kann den Wegfall der Urteilsgrundlage später nicht im Wege einer Restitutionsklage geltend machen.

Beschichtungsverfahren – BGH 2016 GRUR 1257
Diese Entscheidung entwickelt die Rechtsprechung zu Gebrauchsvorteilen in der Miterfindergemeinschaft weiter. Wenn Miterfindern gemeinschaftlich Rechte an der Erfindung zustehen, dann ist die nur im eigenen Namen vorgenommene Patentanmeldung durch einen Miterfinder nicht gerechtfertigt. Dadurch wird das Recht der anderen Miterfinder an der Erfindung als absolutes Rechtsgut verletzt. Der übergangene Miterfinder kann Schadensersatz verlangen, was einen Ausgleich für Gebrauchsvorteile einschließt.

Kfz-Stahlbauteil – BGH 2016 GRUR 265
Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Patentvindikation. Der Patentanspruch ist zunächst auszulegen und dann zu vergleichen mit dem schöpferischen Beitrag, den der Vindikationskläger für sich in Anspruch nimmt. Dabei ist zu untersuchen, inwieweit die Lehre des Patentanspruchs mit derjenigen übereinstimmt, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Die schöpferische Förderung muss nicht notwendigerweise Eingang in den Patentanspruch gefunden haben. Es kann ausreichen, wenn damit auf dem Wege zur endgültigen Gestalt der Erfindung beigetragen wurde.

Fachhandelsvereinbarung Sanitär – Court of Appeal Duesseldorf 2014 NZKart 68
Der deutschlandweit wichtigste oberlandesgerichtliche Kartellrechtssenat sprach dem Kläger Schadenersatz in Millionenhöhe wegen kartellrechtswidriger Behinderung durch einen Sanitärhersteller zu. Die Entscheidung beantwortet eine Reihe von grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der kartellrechtlichen Bewertung von Vertragsklauseln, welche sich gezielt gegen den Onlinehandel wenden. Sie erstreckt die Verantwortung für Kartellrechtsverstöße zudem erstmals auch auf die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Der BGH hat die Revision gegen die Entscheidung nicht angenommen.

Umweltengel für Tragetasche – BGH 2014 GRUR 578
Der I. Zivilsenat äußert sich zu offenen Fragen der Darlegungs- und Beweislast bei irreführenden Angaben. Wer sich lediglich auf Indizien stützen kann, muss sowohl die Tatsachen, denen Indizwirkung zukommen soll, als auch die Indizwirkung selbst dartun und beweisen. Ordnet das Gericht die Besichtigung des Betriebs einer der Parteien an, so ist deren Geheimhaltungsinteresse genügt, wenn die andere Partei sich durch einen öffentlich bestellten unvereidigten Sachverständigen vertreten lässt, den das Gericht ausdrücklich auch zur Verschwiegenheit gegenüber der eigenen Partei verpflichtet hat.

Regalsystem – BGH GRUR 2013, 951
Die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produktes ist bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung unlauter. Besteht für das Originalprodukt ein Ersatz- und Erweiterungsbedarf, kann es jedoch zulässig sein, die Merkmale des Originalprodukts zu übernehmen, um eine technische Kompatibilität zu erreichen. Dies gilt nach dieser Entscheidung des BGH auch, wenn bei den Abnehmern ein anzuerkennendes Interesse an optischer Kompatibilität der Erzeugnisse besteht.

Palettenbehälter – BGH 2012 GRUR 1122 = 2013 IIC 457
Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Gleichwirkung bei der Äquivalenzprüfung. Wenn sich dem Patentanspruch durch Auslegung Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität einer bestimmten Lösung entnehmen lassen, dann ist ein abgewandeltes Mittel, das diesen Anforderungen nicht gerecht wird, nicht als gleichwirkend anzusehen. Es fällt auch nicht als verschlechterte Ausführungsform in den Schutzbereich des Patents.

Palettenbehälter II – BGH 2012 GRUR 1118 = 2013 IIC 351
Es handelt sich um eine Grundsatzentscheidung zur Abgrenzung zwischen erlaubtem bestimmungsgemäßem Gebrauch und patentverletzender Neuherstellung. Maßgeblich für die Beurteilung ist laut BGH die Verkehrsauffassung. Wird der Palettenbehälter als wertlos angesehen, wenn seine Innenblase ausgetauscht werden muss, so ist der Austausch patentverletzende Neuherstellung. Rechnet der Verkehr jedoch damit, dass die Innenblase während der Lebensdauer des Palettenbehälters ausgetauscht werden wird, so ist zu prüfen, ob sich in der Innenblase die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln.

Winkelmesseinrichtung – BGH GRUR 2011, 40
In dieser Entscheidung akzeptiert der BGH erstmals die Disclaimer-Lösung in Fällen der “unentrinnbaren Falle”, in denen der Anspruch eines erteilten Patents ein Merkmal enthält, welches den Schutzbereich unzulässig erweitert. Die Entscheidung wurde inzwischen für deutsche Teile Europäischer Patente bestätigt (GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung).

Fachhandelsvereinbarung – BKartA case report of 13.12.2011
In diesem Fallbericht erläutert das Bundeskartellamt, dass Strategien zur Behinderung des Internethandels kartellrechtlich höchst problematisch sind und ggf. gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verstoßen. Die Ausführungen des Bundeskartellamts haben über die unmittelbar betroffene Sanitärbranche hinaus europaweit Beachtung gefunden.

Magnetowiderstandsensor – BGH 2011 GRUR 359
In dem zu entscheidenden Fall wurde der Kläger in einem Nichtigkeitsverfahren durch einen Streithelfer unterstützt. Im Berufungsverfahren kam eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande. Der Streithelfer war in diese Einigung nicht einbezogen. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Streithelfer das Nichtigkeitsverfahren nach Rücknahme der Berufung des Klägers selbstständig fortführen kann. Dieses Recht räumt der Bundesgerichtshof dem Streithelfer nur dann ein, wenn er dem Rechtsstreit vor Ablauf der Berufungsfrist beigetreten ist und selbst Berufung eingelegt hat.

Steroidbeladene Körner – BGH Mitt. 2011, 100
Die Entscheidung befasst sich mit Schadenersatzansprüchen basierend auf der Vollstreckung eines erstinstanzlichen Verletzungsurteils, das nachfolgend in höherer Instanz aufgehoben wurde. Wenn der Patentinhaber nach dem Erlass eines für ihn vorteilhaften erstinstanzlichen Urteils zum Zwecke der Vollstreckung eine Sicherheit leistet, ist er grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt für den Schaden, der dem Schuldner durch die Vollstreckung entsteht, haftbar. Dies kann nur dadurch und insoweit vermieden werden, als der Patentinhaber eine unmissverständliche Erklärung abgibt, dass er gegen den Schuldner keine Rechte aus dem Urteil ableiten werde.

acopat – judgment of 23rd September, 2009, GC T-409/07
Das Gericht der Europäischen Union stellt in dieser Entscheidung einige interessante Leitfäden für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung einer Marke auf.

audison – BGH 2009 GRUR Int. 257
Der BGH beantwortet eine Reihe von offenen Fragen zur rechtswidrigen Agentenmarke. So stellt er fest, dass die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch dann bestehen, wenn der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Agentenanmeldung zunächst lediglich über eine ausländische Markenanmeldung verfügt. Als Agent/Vertreter kommt jeder Absatzmittler in Betracht, den gegenüber dem Geschäftsherrn zumindest eine Nebenpflicht zur Interessenwahrnehmung trifft.

Mykoplasmennachweis – BGH 2008 GRUR 280
In dieser Entscheidung präzisiert der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Nichtigkeitsverfahren und nimmt zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Verwendung einer Anwaltssoftware Stellung.

Rohrschweißverfahren – BGH 2007 GRUR 773 = 2008 ICC 106
Diese Entscheidung zur mittelbaren Patentverletzung beschäftigt sich mit einer Fallgestaltung, in welcher ein patentiertes mehrstufiges Verfahren auf verschiedenen Handelsstufen durchgeführt wird, wobei diejenigen Personen, die den ersten Teil des Verfahrens durchführen, eine Lizenz besitzen, diejenigen, die ein Mittel zum Durchführen des zweiten Teils in Verkehr bringen, jedoch nicht.

Haubenstretchautomat – BGH 2007 GRUR 679
In dieser weiteren Entscheidung zur mittelbaren Patentverletzung präzisiert der BGH die Anforderungen an die Offensichtlichkeit der Bestimmung zur patentgemäßen Benutzung durch den Dritten. Des Weiteren befasst sich die Entscheidung mit der Einschränkung des Unterlassungsanspruches bei Mitteln, die auch patentfrei eingesetzt werden können. Schließlich erläutert der BGH die Grundsätze bei der Ermittlung des vom mittelbaren Patentverletzer zu leistenden Schadensersatzes und den Umfang des entsprechenden Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruches.

GAT v. LuK – CGEU 2006 Mitt 361 = 2006 IIC 742
Nach dieser Entscheidung darf ein Gericht innerhalb der EU nicht über die Wirksamkeit eines Patents in einem anderen Mitgliedsstaat der EU entscheiden, auch nicht im Zusammenhang mit einer Patentverletzungsklage. Gemeinsam mit dem Urteil in der Sache Roche ./. Primus bedeutet diese Entscheidung im Ergebnis das „Aus“ für Cross-Border Patentverletzungsverfahren, weil der Beklagte lediglich die Einrede der Unwirksamkeit des Klagepatents erheben muss, um die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen.

Hubkippvorrichtung – OLG Düsseldorf Mitt. 2006, 129 = InstGE 5, 251
In dieser Entscheidung betont das Oberlandesgericht Düsseldorf die Wichtigkeit des Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzungshandlung und dem Verletzergewinn. Es ist notwendig, in jedem Einzelfall den Anteil des Verletzergewinns zu identifizieren, der tatsächlich der Verletzung des gewerblichen Schutzrechts zugeordnet werden kann. Während das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gemeinkosten (Gemeinkostenanteil, s.u.) im Prinzip auch auf das Patentrecht Anwendung findet, bedeutet dieses Urteil für die Praxis, dass die Konsequenzen des Bundesgerichtshof-Urteils deutlich abgemildert werden, so dass keine überzogenen Schadenersatzansprüche gewährt werden.

Antriebsscheibenaufzug – BGH 2005 GRUR 848
Im Anschluss an die Luftheizgerät-Entscheidung (siehe unten), präzisiert diese weitere richtungsweisende Entscheidung zur mittelbaren Patentverletzung zum einen die Auslegung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 10 PatG, wonach der Lieferant wissen oder es aufgrund der Umstände offensichtlich sein muss, dass das Mittel „zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt“ ist, und erläutert die Anforderungen, die an den Nachweis dieser Tatbestandsmerkmale gestellt werden, wenn das Mittel auch patentfrei benutzt werden kann. Zum anderen legt der BGH fest, welchen Schaden der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber ersetzen muss.

Das Prinzip der Bequemlichkeit – CJEU 2005 GRUR Int 224
Erstmals beschäftigt sich der EuGH mit der Markenfähigkeit und Unterscheidungskraft von Werbeslogans. Das EuG hatte der Klage des Anmelders auf Eintragung stattgegeben (GRUR 2002, 258) und festgestellt, dass an Slogans keine strengeren Maßstäbe zu stellen sind als an sonstige Kennzeichen. Der EuGH hat das Rechtsmittel des HABM zurückgewiesen und damit die Registrierung von Werbeslogans als Marken im Grundsatz bestätigt.

Umsatzsteuererstattungs-Modell – BGH 2006 GRUR 511
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung die Lockerung der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen im Bereich der Wertreklame fort. Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken wird nur noch angenommen, wenn der vom Werbenden angebotene Vorteil geeignet ist, einen so starken Einfluss auf den Verbraucher auszuüben, dass die freie Entscheidung des Verbrauchers beeinträchtigt wird. Zudem grenzt der BGH den Begriff des erlaubnispflichtigen Kreditgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG vom Kreditbegriff nach anderen Vorschriften ab.

The Colour of Elegance – BGH 2005 GRUR 581
Der BGH befasst sich erstmals mit der Bösgläubigkeit als Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 51 (1) (b) GMV (jetzt Art. 52 (1b) UMV). Er stellt fest, dass eine Behinderungsabsicht nicht gegeben ist, solange die Förderung des eigenen Wettbewerbs des Markenanmelders im Vordergrund steht. Von letzterem sei auszugehen, wenn die angemeldete Marke ein bestehendes Kennzeichenrecht im Sinne einer „Markenfamilie“ fortschreibt. Eine Behinderung als Nebeneffekt wird nicht toleriert.

Standard-Spundfass – BGH 2004 GRUR 966
Der BGH etablierte in dieser Entscheidung erstmals einen Anspruch auf eine Zwangslizenz an einem Patent außerhalb der patentrechtlichen Spezialnorm des § 24 PatG. Die Entscheidung ist von größter Bedeutung in Fällen, in denen die Lehre eines Patents Eingang in eine Industrienorm gefunden hat.

Companyline – CJEU GRUR 2003, 58
Mit dieser zweiten Entscheidung zur Unterscheidungskraft von Gemeinschaftsmarken gibt der EuGH seine großzügige Linie aus der ersten Entscheidung „Baby-Dry“ von 2001 wieder auf. Er stellt dabei klar, dass die Würdigung von Tatsachen einer Kontrolle durch den EuGH ausnahmsweise nur dann zugänglich ist, wenn deren Würdigung durch das EuG den Sachvortrag entstellt.

Abstreiferleiste – BGH IIC 2003, 818
Der Bundesgerichtshof bestätigte in dieser Entscheidung zunächst, dass sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nicht lediglich auf die vertragliche Grundlage eines Anspruchs bezieht, die tatsächlich im Verfahren geltend gemacht wurde (hier: Unwirksamkeit eines Know-How-Vertags), sondern auch auf konkurrierende Ansprüche wie z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Gericht ließ aber eine Ausnahme zu, wenn sich aus dem betreffenden Urteil unmissverständlich ergibt, dass das Urteil keine Entscheidung über konkurrierende Ansprüche trifft. 

Schneidmesser II – BGH 2002 GRUR 519
Die Entscheidung ist eines von fünf gleichzeitig ergangenen Urteilen des BGH, die grundsätzliche Ausführungen zum Patentschutz unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz und zum Schutzumfang bei Zahlen- und Maßangaben enthalten.

1, 2, 3 im Sauseschritt – BGH 2002 GRUR 1083
Der BGH stellt zunächst fest, dass die Kennzeichnungskraft als Marke eingetragener geflügelter Worte grundsätzlich nicht anders zu beurteilen ist als die Kennzeichnungskraft anderer Kennzeichen. Gleichwohl kann ein bestimmter Bedeutungsgehalt, der mit dem geflügelten Wort einhergeht, eine Verwechslungsgefahr ausschließen, wenn der Bedeutungsgehalt des angegriffenen Kennzeichens davon abweicht.

Fabergé – BGH 2002 GRUR 340
Im Anschluss an die Chevy-Entscheidung des EuGH verlangt der BGH für die Bekanntheit einer Marke nicht, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz des maßgebenden Publikums bekannt ist. Stattdessen sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls (Marktanteil, Benutzung und Investitionen) im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen.

Euro-Einführungsrabatt – BGH 2004 GRUR 264
Der BGH beendet einen jahrzehntelangen Streit in der Instanzrechtsprechung zur Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Erledigung der Hauptsache. Er stellt klar, dass Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot dann nicht mehr mit Ordnungsmitteln geahndet werden können, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Erledigung dabei nicht auf die Zeit nach dem zu ahndenden Verstoß beschränkt worden ist.

Luftheizgerät – BGH 2001 GRUR 228
Der BGH formuliert die zurzeit gültigen Maßstäbe für die Feststellung einer mittelbaren Patentverletzung, insbesondere zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes (Vorsatz) und zur Berücksichtigung von Erfahrungen des täglichen Lebens.

Tiffany II – BGH 2002 GRUR 1079
Der BGH begründet die Warengleichartigkeit/-ähnlichkeit von Schmuck einerseits und augen-optischen Erzeugnissen (Brillengestelle) andererseits. Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen, die nach der „Canon“-Entscheidung des EuGH die Wende der BGH-Rechtsprechung hin zu einem absoluten Ähnlichkeitsbegriff bei Waren/Dienstleistungen markiert.

EuroHealth – CGEU 2001 GRUR 835 = 2002 IIC 216
Das EuG erkennt die Eintragung des Zeichens „EuroHealth“ als Gemeinschaftsmarke für Finanzdienstleistungen an. Es tritt damit der Auffassung entgegen, dass die Kombination einer beschreibenden Angabe mit dem Zeichen „Euro“ von einem Schutz als Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Drei-Streifen-Kennzeichnung – BGH 2001 GRUR 158 =2002 IIC 770
Der BGH weitet den Schutzumfang der adidas-Streifen auf eine Zwei-Streifen-Verzierung aus. Er geht davon aus, dass der Verbraucher wegen der großen Bekanntheit der adidas-Streifen auch in solchen abweichenden Verzierungen eine markenmäßige Benutzung erkennt. Die Entscheidung „adidas/Fitnessworld“ des EuGH von 2003 (GRUR 2004, 58) liegt auf derselben Linie.

Kabeldurchführung II – 2001 BB 1012
Der BGH stellt fest, dass die Verpflichtung des Richters, den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen, auch die kritische Überprüfung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens umfasst.

Unzulässige Verletzungsklage – BVerwG 2001 Mitt 136
Mit der Erhebung von Patentverletzungsklagen vor dem Verwaltungsgericht hatte rospatt ein Abwehrmittel gegen sog. Torpedoklagen entwickelt. Die Rechtshängigkeit der Verletzungsklage in Deutschland wurde damit auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung vorverlegt. Diese Maßnahme hat einer Anfechtung vor dem Bundesverwaltungsgericht standgehalten. Der europäische Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und mit der Neuregelung in Art. 30 Ziff. 1 EuGVVO einer sinnvollen Lösung zugeführt.

Gemeinkostenanteil – BGH 2001 GRUR 329 = 2002 IIC 900
Der Bundesgerichtshof gab in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Berechnung von Schadenersatz auf der Basis des Verletztergewinns auf. Durch den Abzug von Gemeinkosten konnten Verletzer bis dahin regelmäßig einen Verlust mit den verletzenden Produkten nachweisen. Seit dieser Entscheidung können Gemeinkosten nur im Ausnahmefall vom Gewinn abgezogen werden. Dies erhöht das Risiko des Verletzers, auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, erheblich.

stüssy/stüssy II – BGH 2000 GRUR 879 and 2004 GRUR 156 = 2004 IIC 699
In diesem Rechtsstreit ging der Markeninhaber gegen den Vertrieb von Originalware vor, die nach seiner Darstellung ohne Autorisierung in die EU bzw. den EWR importiert worden war. Nach einer Vorlageentscheidung des EuGH (GRUR 2003, 512) legte der BGH neue Grundsätze zur Beweislastverteilung in derartigen Fällen fest.

Spannschraube – BGH 1999 GRUR 909 = 1999 IIC 932
In dieser Entscheidung finden sich wesentliche Präzisierungen zur Bestimmung des Schutzbereichs von Patenten. Unter Einbeziehung von Aufgabe und Lösung wird stärker als bisher die besondere Bedeutung einer funktionalen Betrachtungsweise betont. Außerdem wird festgestellt, dass der Inhalt der im Patent verwendeten Begriffe aus dem Patent heraus zu bestimmen ist und vom allgemeinen Verständnis abweichen kann (Patentschrift als „eigenes Lexikon“).

Aral/Blue I – BPatG 1999 GRUR 61 = 1999 IIC 812
Mehrere Senate des Bundespatentgerichts hatten die Eintragung abstrakter Farbmarken zunächst abgelehnt. Mit dieser Entscheidung gelang es, eine Änderung dieser Rechtsprechung herbeizuführen. Inzwischen hat der EuGH in der „Libertel“-Entscheidung (GRUR 2004, 858) die Eintragungsfähigkeit von Farbmarken bestätigt und damit eine der umstrittensten Fragen des Markenrechts geklärt.

Holzstühle – BGH 1996 GRUR 767 = 1998 IIC 105
Der BGH stellt Grundregeln für die differenzierte Prüfung von Neuheit und Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters auf.

Polyferon – BGH 1996 GRUR 190 = 1997 IIC 242
Dies war die erste und lange Zeit einzige Entscheidung des BGH zur Zwangslizenz nach § 24 PatG.

Cartier-Armreif – BGH 1994 GRUR 630 = 1995 IIC 121
Der BGH gewährt den Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Nachahmungen, der mit dem Produktpirateriegesetz von 1990 für die immateriellen Sonderrechte eingeführt wurde, erstmals auch beim wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Der Anspruch wird auf ausländische Lieferanten und Abnehmer erstreckt.

Befestigungsvorrichtung II – BGH 1991 GRUR 436 = 1992 IIC 111
Die Entscheidung enthält die noch heute gültigen Abgrenzungskriterien dazu, wann eine abhängige Erfindung vorliegt und wann eine ihrerseits patentierte Verletzungsform auch nach der Äquivalenzlehre nicht in den Schutzbereich des Patents fällt.

Ethofumesat – BGH 1990 GRUR 997 = 1991 IIC 541
Der BGH befasst sich mit der Frage, ob dem Benutzer eines Patents vor Einführung des § 11 PatG 1981 ein Versuchsprivileg zustand. Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB bejaht er eine zeitliche Erstreckung des Patentschutzes bei patentverletzenden Vorbereitungshandlungen, die einen alsbaldigen Marktzutritt nach Ablauf der Patentschutzdauer ermöglichen sollen. Es handelt sich um die Vorläuferentscheidung zu den weiteren BGH-Urteilen „Klinische Versuche I und II“ (GRUR 1996, 109 und Mitt 1997, 253) und der BVerfG-Entscheidung „Klinische Versuche“ (GRUR 2001, 43), an denen rospatt ebenfalls beteiligt war.

Preiskampf – BGH 1990 GRUR 371 = 1990 IIC 256
Zum Schutz der Mitbewerber untersagt der BGH die wechselseitige Preisunterbietung von zwei marktstarken Unternehmen mit Angeboten unter Einstandspreis („Preisschaukelei“).

Befestigungsvorrichtung I – BGH 1987 GRUR 280 = 1988 IIC 243
Der BGH stellt fest, dass die Regel, wonach bei der Auslegung des Patents nur solcher Stand der Technik berücksichtigt werden darf, welcher in der Patentschrift erwähnt ist, bei der Ermittlung des Schutzbereichs unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz nicht gilt.

Beschlagprogramm – BGH 1986 GRUR 673
Der BGH spricht wiederkehrenden charakteristischen Merkmalen eines Produktprogramms einen eigenständigen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zu.

Druckbalken – BGH GRUR 1985, 512 = IIC 1987, 108
Der Bundesgerichtshof räumt dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts die Gelegenheit ein, von einem angeblichen Verletzer die Inaugenscheinnahme des angeblich verletzenden Gegenstands nach § 809 BGB zu verlangen. MIt seiner “Faxkarte”-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (IIC 2003, 331) präzisiert der Bundesgerichtshof diese Entscheidung weiter, indem er die strikten Anforderungen, die bis dahin galten, weiter absenkt.

Stahlrohrstuhl II – BGH 1981 GRUR 820
Wer den Schutz nach dem Urheberrecht unter Berufung auf vorbekannten Formenschatz in Abrede stellt, hat das konkrete Aussehen dieses Formenschatzes darzulegen und zu beweisen.

Leuchtenglas – BGH 1981 GRUR 273
Der BGH bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach einem in sich geschlossenen Teil einer komplexen Gestaltungsform ein eigener Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz gewährt werden kann (sog. Elementenschutz).

Schiessbolzen – BGH 1979 GRUR 149
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH klar, dass reine Zweckangaben innerhalb eines Vorrichtungsanspruchs nicht schutzbereichsbeschränkend wirken.

Haushaltsschneidemaschine I + II – BGH 1978 GRUR 168 = 1978 IIC 495; 1981 GRUR 269
In einem mit zwei Revisionsurteilen durch fünf Instanzen geführten Rechtsstreit erkennt der BGH den Schutz eines in bestimmter Weise proportionierten Gehäuses in Quaderform nach dem Geschmacksmustergesetz an. Er bekräftigt dabei seine Rechtsprechung, wonach Formgestaltungen mit technischer Funktion der Schutz gegen Nachbildung allenfalls dann vorenthalten bleibt, wenn sie objektiv und ausschließlich technisch bedingt sind.

Metro I-III, V – BGH 1978 GRUR 173 = 1978 IIC 250; 1979 GRUR 411 = 1980 IIC 103; 1990 GRUR 617; 2001 GRUR 846
Mit diesen Entscheidungen legt der BGH Zulässigkeitsschranken des Handels mit Waren für den privaten Gebrauch in Großhandelsgeschäften fest und bestimmt Organisationspflichten des Großhandels zur Vermeidung von Privatkäufen.

Metronidazol – BGH 1975 GRUR 425 = 1976 IIC 407
Der BGH bestimmt in einer Grundsatzentscheidung die Voraussetzungen zur Verwirklichung von Verfahrensansprüchen mit äquivalenten Mitteln.

Dreifachkombinationsschalter – BGH 1975 GRUR 81
Der BGH hält an dem Grundsatz fest, dass an die schöpferische Eigenart von Geschmacksmustern keine zu niedrigen, gleichwohl aber deutlich geringere Anforderungen zu stellen sind als bei einem urheberrechtlich geschützten Kunstwerk. Dabei macht er deutlich, dass dieser Grundsatz auch für eine Formgestaltung gilt, die aus der Kombination vorbekannter Elemente besteht.

Elektroschalter – BGH 1974 GRUR 406
Der BGH präzisiert die Entscheidung „Straßenleuchte“ von 1961, wonach die Übereinstimmung mit dem Geschmacksmuster den subjektiven Nachahmungstatbestand auch dann indiziert, wenn der Nachahmer keine Kenntnis vom geschützten Original hatte. Er stellt klar, dass ein derartiger Anschein nicht besteht, wenn zweifelhaft ist, ob das Original im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Erzeugnisses bereits in den Verkehr gelangt war.

Stahlrohrstuhl I – BGH 1961 GRUR 635
Der hinterbeinlose Stahlrohrstuhl (Freischwinger) von Mart Stam wird vom BGH als eine ästhetische Leistung vom Rang eines Kunstwerks anerkannt. Für die Beurteilung der Eigenschaft als Kunstwerk kommt es allein auf die Verhältnisse und Anschauungen an, die im Zeitpunkt der Werkschaffung geherrscht haben.

Hummel-Figuren I-III – BGH 1952 GRUR 516; 1961 GRUR 581; 1970 GRUR 250
In dieser Entscheidungsreihe entwickelt der BGH die Grundlagen zum Schutz der Gestaltung von Kinder-Charakteren nach Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht und ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sowie zu ausschließlichen Nutzungsbefugnissen religiöser Kongregationen an Urheberrechten ihrer Mitglieder.