Durch die Ein­füh­rung des UP ent­steht neu­er Beratungsbedarf.
Betrachtungen

Was bedeu­tet das für Ihr Unternehmen?

In Zukunft wird das Patent­recht nicht allein von natio­na­len Regeln und dem EPÜ bestimmt, son­dern auch von euro­pa- und völ­ker­recht­li­chen Vorschriften. 

Durch das Inein­an­der­grei­fen ver­schie­de­ner Rechts­ord­nun­gen und zusätz­li­che Hand­lungs­op­tio­nen wird die Patent­pra­xis kom­ple­xer. Patent­an­mel­de­stra­te­gien soll­ten noch stär­ker als bis­her auf die spä­te­re Durch­set­zung und Ver­tei­di­gung der Schutz­rech­te aus­ge­rich­tet sein und unter ande­rem fol­gen­de Aspek­te im Blick haben:

  • Ein Ein­heits­pa­tent gewährt ein­heit­li­chen Schutz in allen teil­neh­men­den Mitgliedstaaten.
  • Damit kann ein Ein­heits­pa­tent auch auf einen Schlag mit Wir­kung für alle Mit­glied­staa­ten ver­nich­tet werden.
  • Gegen Ver­let­zer eines Ein­heits­pa­tents kön­nen Unter­las­sungs­ti­tel mit Wir­kung für alle Mit­glied­staa­ten in nur einem ein­zi­gen gericht­li­chen Ver­fah­ren erlangt werden.
  • Ein­spa­run­gen bei den Kos­ten der Patent­ertei­lung sind gegen Kos­ten bei der Durch­set­zung von Paten­ten im UPC-Ver­fah­ren abzuwägen. 
  • Alter­na­tiv bie­tet der Glo­ba­le Patent Pro­se­cu­ti­on High­way (PPH), an dem auch das Deut­sche Patent- und Mar­ken­amt (DPMA) teil­nimmt, die Mög­lich­keit, natio­na­le Paten­te in meh­re­ren Staa­ten schnell und kos­ten­güns­tig zu erlangen.
  • Inha­ber bereits erteil­ter Euro­päi­scher Paten­te soll­ten prü­fen, ob sie eine Opt-out-Erklä­rung abge­ben, um ihr Patent von der Zustän­dig­keit des UPC auszunehmen.