UPC

Einheitliches Patentgericht (UPC)

Was ist das Ein­heit­li­che Patent­ge­richt (UPC)?

Der Uni­fied Patent Court, kurz UPC ist ein neu­es Gericht mit eige­ner Ver­fah­rens­ord­nung, die Ele­men­te sowohl der kon­ti­nen­tal­eu­ro­päi­schen als auch der angel­säch­si­schen Rechts­tra­di­ti­on auf­weist. Er ist zustän­dig für Rechts­strei­tig­kei­ten über Ein­heits­pa­ten­te und bestehen­de sowie neu erteil­te Euro­päi­sche Patente. 

Der Inha­ber eines Euro­päi­schen Patents kann die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit des UPC für eine Über­gangs­zeit von sie­ben Jah­ren durch eine soge­nann­te Opt-out-Erklä­rung“ ausschließen.

Die Ent­schei­dun­gen des UPC erge­hen mit Wir­kung für alle teil­neh­men­den (Ein­heits­pa­tent) bzw. benann­ten (EP-Patent) EU-Mit­glied­staa­ten. Beim UPC kann der­sel­be Spruch­kör­per sowohl über die Ver­let­zung als auch über den Rechts­be­stand eines Patents entscheiden. 

Je nach Ein­zel­fall kön­nen Ver­let­zung und Rechts­be­stand aber auch in getrenn­ten Ver­fah­ren ent­schie­den wer­den (sog. Bif­ur­ka­ti­on). Die Pro­zess­ak­ten sind online ver­füg­bar und damit für die Öffent­lich­keit frei zugäng­lich. Auf Antrag ent­schei­det der UPC, ob ein­zel­ne Doku­men­te ver­trau­lich behan­delt werden.

Der UPC umfasst ein Gericht ers­ter Instanz und ein Berufungsgericht.

Die Natio­na­li­tä­ten der Rich­ter sämt­li­cher Spruch­kör­per sind gemischt. So wer­den die deut­schen Lokal­kam­mern aus jeweils zwei deut­schen und einem aus­län­di­schen Rich­ter bestehen. 

Auf Antrag der Par­tei­en oder wenn eine Nich­tig­keits­kla­ge zu ver­han­deln ist, kön­nen die Kam­mern um einen tech­nisch qua­li­fi­zier­ten Rich­ter ergänzt werden.

  • Das Gericht ers­ter Instanz besteht aus einer Zen­tral­kam­mer mit Sitz in Paris und Mün­chen sowie Lokal­kam­mern (und ggf. Regio­nal­kam­mern) in den Mitgliedstaaten. 
  • In Deutsch­land wird es vier Lokal­kam­mern geben, und zwar an den bereits jetzt für Patent­strei­tig­kei­ten inter­na­tio­nal bekann­ten Orten Düs­sel­dorf, Mann­heim, Mün­chen und Ham­burg; Deutsch­land ist damit – ent­spre­chend sei­ner schon heu­te eta­blier­ten her­aus­ra­gen­den Rol­le im Patent­recht – das Land mit den mit Abstand größ­ten Kapa­zi­tä­ten für UPC-Verfahren. 
  • Ver­fah­ren vor den deut­schen Lokal­kam­mern kön­nen auf deutsch oder – mit Zustim­mung des Gerichts – in der Spra­che des Streit­pa­tents geführt werden.
  • Das Beru­fungs­ge­richt wird sei­nen Sitz in Luxem­burg haben. 
  • Es ist vor­ge­se­hen, dass der UPC den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on EuGH für die Aus­le­gung von EU-Recht anru­fen kann.
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